Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 26.11.2003

Rechtsprechung
   FG Thüringen, 17.03.2004 - IV 227/03   

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FG Thüringen, 17.03.2004 - IV 227/03 (https://dejure.org/2004,48053)
FG Thüringen, Entscheidung vom 17.03.2004 - IV 227/03 (https://dejure.org/2004,48053)
FG Thüringen, Entscheidung vom 17. März 2004 - IV 227/03 (https://dejure.org/2004,48053)
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 26.11.2003 - IV 227/03   

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FG Hamburg, 26.11.2003 - IV 227/03 (https://dejure.org/2003,13414)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26.11.2003 - IV 227/03 (https://dejure.org/2003,13414)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26. November 2003 - IV 227/03 (https://dejure.org/2003,13414)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßnahmen gegenüber Marktbeteiligten, bei denen das Risiko der Unzuverlässigkeit besteht

  • datenbank.nwb.de

    Maßnahmen gegenüber Marktbeteiligten, bei denen das Risiko der Unzuverlässigkeit besteht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides durch ein Finanzgericht; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Sachen der Ausfuhrerstattung; Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrerstattungen; Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit vom Gemeinschaftsrecht ; ...

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Maßnahmen gegenüber Marktbeteiligten, bei denen das Risiko der Unzuverlässigkeit besteht

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.01.2001 - C-1/99

    Kofisa Italia

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2003 - IV 227/03
    Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der der beschließende Senat folgt, findet in der Sache eine Bestätigung durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11.1.2001 (- Rs. C-1/99 -, in: HFR 2001, S. 382 ff).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.1.2001 befunden, Art. 244 ZK sei so auszulegen, dass er nur den Zollbehörden die Befugnis einräume, den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen; diese Befugnis schränke jedoch nicht die Befugnis der gemäß Art. 243 ZK mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte ein, eine solche Aussetzung anzuordnen, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nachzukommen ( EuGH , Urteil vom 11.1.2001, a.a.O.).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2003 - IV 227/03
    Denn die Gewährung von Ausfuhrerstattungen ist nicht Teil der Regelung des Zollkodex für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren, sondern hat ihre Grundlage in den Verordnungen zur Einführung gemeinsamer Marktorganisation für verschiedene Agrarerzeugnisse (vgl. EuGH , Urteil vom 17.7.1997 - Rs. C-130/95 -, in: EuGHE 1997-/, I-4295, Rz. 39).
  • BFH, 17.01.1996 - V B 100/95

    Grund für die Verknüpfung der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2003 - IV 227/03
    Eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung kommt dagegen nur in Betracht, wenn entweder der Steuer- bzw. Abgabepflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten, oder der angegriffene Bescheid mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 17.1.1996 - V B 100/95 -, in: BFH/NV 1996, 491).
  • FG Hamburg, 26.11.2008 - 4 K 32/06

    Prozessrecht - FGO: Anwendbarkeit des § 68 FGO

    Nachdem das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 26.11.2003 (IV 227/03) die Vollziehung des Bescheides vom 07.01.2003 mit der Begründung ausgesetzt hatte, dass der gegenüber der Klägerin erlassene Maßnahmebescheid gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 745/96 nicht ohne eine Befristung hätte ergehen dürfen, befristete das beklagte Hauptzollamt mit Änderungsbescheid vom 23.12.2003 die gegenüber der Klägerin nach Art. 3 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 verhängte Maßnahme bis zum 30.11.2004.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 32/06, IV 226/03, IV 227/03 und IV 23/04 sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes Bezug genommen.

    Mit Blick auf die Regelung des Art. 3 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 745/96 der Kommission vom 24.04.1996 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen (ABl. Nr. 1 102/15, im Folgenden: VO Nr. 1469/95), wonach die Anwendungsdauer der zu treffenden Maßnahme bzw. Maßnahmen aufgrund der Kriterien von Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 745/96 festzusetzen ist, hatte das beklagte Hauptzollamt in Umsetzung des Beschlusses des erkennenden Senats vom 26.11.2003 (IV 227/03) die gegenüber der Klägerin verhängte Maßnahme mit Änderungsbescheid vom 23.12.2003 bis zum 30.11.2004 befristet.

  • BFH, 01.08.2005 - VII B 97/04

    Unregelmäßigkeiten im Ausfuhrerstattungsverfahren; Maßnahmenbescheid

    Nachdem das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 26. November 2003 IV 227/03 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2004, 239) betreffend die Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Ansicht vertreten hatte, dass der Maßnahmenbescheid nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 745/96 (VO Nr. 745/96) der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen (ABlEG Nr. L 102/15) nicht ohne eine Befristung hätte ergehen dürfen, befristete das HZA mit Änderungsbescheid vom 23. Dezember 2003 die gegen die Klägerin verhängte Maßnahme bis zum 30. November 2004.

    Das FG gab der Klage statt und hob den Bescheid vom 7. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung und des Änderungsbescheids vom 23. Dezember 2003 auf, wobei es zur Begründung auf den Beschluss in ZfZ 2004, 239 und seinen kurz zuvor erlassenen Beschluss vom 16. März 2004 IV 23/04 (ZfZ 2004, 387) verwies, mit dem es die AdV auch des nunmehr befristeten Maßnahmenbescheids gewährt hatte.

    Die im Einzelnen festgestellten Tatsachen hat das FG in seinen Beschlüssen in ZfZ 2004, 239 und in ZfZ 2004, 387 aufgeführt und hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass eine erste amtliche Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde --hier des HZA-- i.S. des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO Nr. 1469/95 und des Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 745/96 bestehe, in der das HZA in nicht zu beanstandender Weise anhand konkreter Tatsachen auf das Vorliegen einer von der Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Unregelmäßigkeit (Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 745/96) geschlossen habe.

  • BFH, 23.02.2010 - VII R 1/09

    Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts durch Verlängerung einer

    Das FG gab der Klage statt und hob den Bescheid vom 7. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung und des Änderungsbescheids vom 23. Dezember 2003 auf, wobei es zur Begründung auf den Beschluss in ZfZ 2004, 239 und seinen kurz zuvor erlassenen Beschluss vom 16. März 2004 IV 23/04 (ZfZ 2004, 387) verwies, mit dem es die Aussetzung der Vollziehung auch des nunmehr befristeten Maßnahmenbescheids gewährt hatte.
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